Satzung für den „Landesverband von Schiffervereinen aus Sachsen-Anhalt e.V.“
Name des Verbandes: Landesverband von Schiffervereinen aus Sachsen-Anhalt e.V..
Sitz des Verbandes: 06425 Alsleben/Saale
Der Verband ist unter Vereins Nr. 419 beim Amtsgericht in Bernburg eingetragen.
§ 1 Ziele
- Ziel des Verbandes ist es, die Schiffervereine und Heimatvereine aus Sachsen-Anhalt zu einem Landesverband zusammenzufügen.
- Die Vertretung der Interessen und die Förderung der Schiffahrt.
- Die Sicherung des Berufstandes.
- Mitwirkung an der Verbesserung der Wasserstraßen von Sachsen-Anhalt.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Förderung der Tradition der Binnenschiffahrt, deren Erhalt und deren Pflege.
- Koordinierung der Termine von Veranstaltungen, die von den Vereinen eigenständig festgelegt worden, und deren Abstimmung untereinander.
- Der Landesverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder Schifferverein aus Sachsen-Anhalt werden.
- Dem Landesverband können auch Heimatvereine aus Sachsen-Anhalt beitreten, wenn sie in ihren Satzungen - die Traditionen, die Förderung und die Interessen der Schiffahrt beinhalten.
- Die Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Landesverband.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Mit einer schriftlichen Erklärung an den Verband unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Abschluß eines Kalenderjahres.
§ 5 Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge
- Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
- Jeder Verein ist finanziell eigenständig.
- Notwendige Unkosten werden durch eine jährliche Umlage der Mitgliedsvereine, unter dem Prinzip der größtmöglichen Sparsamkeit abgedeckt und jährlich zur Jahreshauptversammlung neu festgelegt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine
- Alle Mitgliedsvereine verpflichten sich, die Traditionen der Binnenschiffahrt zu pflegen und zu erhalten.
- Alle Mitgliedsvereine sollten sich öffentlich für die Förderung der Binnenschiffahrt bekennen.
§ 7 Traditionspflege
- Bräuche der Binnenschiffahrt.
- Der jährliche Schifferball
- Pflege der Berufsschiffahrt
- Kontakte zu den Verbänden der Binnenschiffahrt und anderen Schiffervereinen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal im Jahr durchgeführt.
- Mitgliederversammlungen müssen nicht unbedingt am Sitz des Landesverbandes durchgeführt werden, sondern sie können nach Festlegung auch an den Sitzen der im Verband vereinigten Vereine, bzw. an anderen gemeinsam festgelegten Orten durchgeführt werden.
- Eine Beschlußvorlage muß den Mitgliedsvereinen 30 Tage vor dem Versammlungstermin vorliegen.
- In der Mitgliederversammlung hat jeder Mitgliedsverein eine Stimme.
- Es müssen mindesten 50 % aller Mitgliedsvereine anwesend sein, um Beschlüsse fassen zu können.
§ 9 Jahreshauptversammlung
- Der Termin und Ort der Jahreshauptversammlung wird nach Vereinbarung der Mehrheit der Verbandsvereine beschlossen.
- Die Jahreshauptversammlung muß folgende Punkte enthalten:
1. Feststellung der Stimmberechtigten
2. Rechenschaftsbericht
3. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes.
4. Arbeitsplan
5. Verschiedenes
§ 10 Wahlversammlung
- Die Wahlversammlung findet alle 3 Jahre statt.
- Die Einladung zur Wahlversammlung hat 30 Tage vorher zu erfolgen.
- Die Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn über 50 % der Verbandsvereine anwesend sind. - Gewählt wird mit einfacher Mehrheit.
- Der Vorstand besteht aus 3 Personen, dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem Schriftführer.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand ist für die Vereinsverwaltung zuständig
- Dem Vorstand obliegt, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Landesverbandes der Schiffervereine aus Sachsen-Anhalt.
- Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gemeinsam zu regeln.
§ 12 Satzungsänderung
- Vorschläge zu Satzungsänderungen müssen den Mitgliedsvereinen mit der Einladung zur Mitgliedsversammlung zugeschickt werden.
- Zur Beschlußfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich, unter der Bedingung, daß mindestens 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
- Satzungsänderungen können, wenn eine Veranlassung vom Finanzamt oder Amtsgericht besteht, durch Beschluß des Vorstandes gefaßt werden
§ 14 Auflösung des Landesverbandes von Schiffervereinen aus Sachsen-Anhalt
- Die Auflösung des „Landesverbandes von Schiffervereinen aus Sachsen-Anhalt “ kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Tagesordnung muß die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern ankündigen.
- Bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung, müssen mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitgliedvereine anwesend sein, und mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitgliedvereine beschließen.
§ 15 Anerkennung der Satzung
- Mit der Unterschrift der Verantwortlichen der einzelnen Mitgliedsvereine in der Aufnahmeerklärung, erkennt jeder Verein die Satzung an.
. Sofern ein Teil dieser Satzung rechtsunwirksam wird, bleiben die übrigen Satzungsteile vollwirksam in Kraft (Salvatorische Klausel).
Diese Satzung tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alsleben, den 10.10.1998
Der Vorstand
Ernst-Wilhelm Wehlmann 1. Vorsitzender Schiffer Verein „Undine“ e.V. Alsleben/Saale
Ingo Klinder 2. Vorsitzender Magdeburger-Elbe-Schifferverein Magdeburg
Victor Goebel Schriftführer Magdeburger-Elbe-Schifferverein Magdeburg